Die Regierung spricht sich gegen die Forderung des Preisüberwachers aus, dass baldmöglichst schweizweit einheitliche Methoden zur Ermittlung der Pflegerestkosten etabliert werden, wie sie in ihrer Vernehmlassung an die Preisüberwachung festhält. Für den Regierungsrat ist die Argumentation des Preisüberwachers nicht nachvollziehbar. Die Zuständigkeit zur Regelung der Restfinanzierung ist explizit den Kantonen übertragen worden. Pflegerestkosten sind diejenigen Kosten, die anfallen, wenn die Krankenkassen- und Bewohnerbeiträge zur Finanzierung der Pflegekosten nicht ausreichen. Der Bundesgesetzgeber regelte, dass die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegekosten national einheitlich sind und die Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen einen vom Bundesrat festgelegten Betrag nicht übersteigen darf. Die Restfinanzierung allerdings ist Sache der Kantone.
Der Preisüberwacher empfiehlt den Kantonen namentlich, auf die Festlegung pauschaler Normkosten bei der Restfinanzierung der Pflege zu verzichten und stattdessen die heimspezifischen, effektiven Kosten der einzelnen Heime zu erheben und zu berücksichtigen. Der Regierungsrat sieht demgegenüber in gut ausgestalteten Normkosten eine begründete Alternative zum Vorschlag des Preisüberwachers. Normkosten erhalten den Kostendruck auf die Heime. Könnten die Heime davon ausgehen, dass ihre Pflegekosten unabhängig von deren Höhe vom Kanton gedeckt würden oder zumindest verhandelbar wären, würden sie den wirtschaftlichen Anreiz zur Effizienzsteigerung verlieren.
Zudem soll gemäss Empfehlung des Preisüberwachers im Sinne der finanziellen Äquivalenz die Verantwortung für die Pflegerestkostenregelung an die Gemeinden delegiert werden. Diese Empfehlung ist nach Ansicht der Regierung vollends unpraktikabel, da kleinere Gemeinden in ihren Verwaltungen in aller Regel nicht über das nötige spezialisierte Fachwissen verfügen, um Kalkulationen in einem derart komplexen und politisch sensiblen Themenbereich autonom durchführen zu können. Zudem gerät ein landesweit einheitlicher Vollzug vollends ausser Reichweite.