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Rückstellung infolge Aufhebung der Euro-Mindestuntergrenze durch die SNB

12.02.2015

Die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen akzeptiert Rückstellungen infolge der Aufhebung des Euro-Mindestkurses unter Berücksichtigung der nachfolgenden Rahmenbedingungen:
  • Es gilt die Massgeblichkeit der Handelsbilanz, womit nur im OR-Einzelabschluss verbuchte Rückstellungen auch steuerrechtlich als geschäftsmässig begründet akzeptiert werden können.  
  • Die Bilanzpositionen müssen zum Bilanzstichtagskurs bewertet werden. Es werden lediglich Rückstellungen für die geldnahen Bestandespositionen im Umlaufvermögen der Bilanz (wie Flüssige Mittel, Debitoren, Anzahlungen von Kunden oder kurzfr. Darlehen) und nach Berücksichtigung der Passivseite (wie Kreditoren und Schulden) akzeptiert. Bei einem allfälligen Passivenüberschuss ergibt sich kein Rückstellungsbedarf.
  • Die Rückstellung bezieht sich ausschliesslich auf nominale und ungesicherte Euro-Positionen.
      
  • Auf Lagerbeständen ist eine Rückstellung ausgeschlossen, da die Verluste aus dem Kurseinbruch bereits durch den Warendrittel aufgefangen wurden.
  • Die Rückstellung ist auf maximal 15 % der betroffenen Euro-Positionen beschränkt. Für zukünftige Geschäftsverluste im 2015 werden keine Rückstellungen gewährt. 
  • Da es sich um eine Periodenverschiebung handelt, ist die handelsrechtlich gebildete und steuerrechtlich akzeptierte Rückstellung zwingend im Geschäftsjahr 2015 aufzulösen oder zweckentsprechend zu verwenden.
  • Eine Kumulation von Rückstellungen (bspw. Wertschwankungsreserven) wird steuerlich nicht akzeptiert. 
  • Die Rückstellung ist nur für Gesellschaften zulässig, deren funktionale Währung der Schweizer Franken ist. 
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