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Verdichtung als Chance - Revision des kantonalen Baugesetzes geht in die Vernehmlassung

14.05.2014

Das revidierte Raumplanungsgesetz macht Anpassungen im kantonalen Baugesetz notwendig
Wichtigste Revisionspunkte sind in diesem Zusammenhang die Festlegung des Siedlungsgebietes im kantonalen Richtplan, die Mehrwertabschöpfung, die Überbauungspflicht und die Förderung der Ver-dichtung nach innen. Wird ein Grundstück neu als Bauland eingezont, gewinnt es stark an Wert. Das Raumplanungsgesetz schreibt nun vor, dass ein Teil dieses Mehrwertes abgegeben werden muss. Im Kanton Schaffhausen soll ein Satz von 30 Prozent gelten. Die Einnahmen werden verwendet, um Grundbesitzer zu entschädigen, deren Land ab- oder ausgezont wird, sowie für planerische Massnah-men. Des Weiteren verpflichtet das Raumplanungsgesetz die Kantone, die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern. Hierzu soll im Baugesetz eine Überbauungspflicht eingeführt werden. Damit werden Land-eigentümer verpflichtet, ihr Grundstück innert fünf bis zehn Jahren zu überbauen. Verstreicht die Frist ungenutzt, haben die Gemeinden ein Kaufrecht. Dies gilt auch bei bestehenden Bauzonen, wenn es das öffentliche Interesse rechtfertigt. Diese Massnahme soll der Baulandhortung und der Bodenspeku-lation entgegenwirken und das Wohn- und Immobilienangebot durch eine Verflüssigung von Bauland verbessern.

Mehr Dynamik im Umgang mit Altbauliegenschaften
Neu soll auch der Wiederaufbau eines freiwillig zerstörten Gebäudes (Abbruch) möglich sein und nicht nur derjenige eines unfreiwillig zerstörten Gebäudes (Naturereignis oder Unfall). Zusätzlich sind Mass-nahmen vorgesehen, um die Verdichtung nach innen zu fördern. So sollen die Quartierpläne aufge-wertet werden, indem sie unter bestimmten Umständen vom Zonenzweck abweichen dürfen («Quar-tierplan plus»). Damit wird etwa der Bau von Wohnungen in brachliegenden Industrie- und Gewerbe-zonen möglich. Zudem werden die Einschränkungen beim Ausbau von Dachgeschossen reduziert. Diese Massnahmen sollen mehr Dynamik in den Umgang mit Altbauliegenschaften reinbringen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil Schaffhausen im Vergleich mit anderen Kantonen über einen über-mässig hohen Anteil an alter Bausubstanz aus der Zeit von 1946 - 1980 verfügt. Viele dieser alten Wohnungen genügen den heutigen Anforderungen bezüglich Wohnkomfort und Grösse nicht mehr.

Lockerung der Baubewilligungspflicht
Analog der Regelung in anderen Kantonen soll ausserdem vorgesehen werden, bauliche Massnahmen geringfügiger Bedeutung von der Bewilligungspflicht zu befreien. Damit wird administrativer Aufwand abgebaut. Dies gilt auch für Solaranlagen, welche aufgrund des revidierten RPG künftig auf Dächern generell ohne Baubewilligung installiert werden dürfen. Davon ausgenommen sind Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung.

In der Kombination ermöglichen es die neuen Bestimmungen des Baugesetzes, die Zersiedelung zu stoppen, die Landschaft zu schonen, das Wohn- und Immobilienangebot zu verbessern und die hohe Lebensqualität im Kanton Schaffhausen zu erhalten.

Die Vernehmlassung wird heute eröffnet und dauert bis zum 31. August 2014. Der Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat ist für das 4. Quartal 2014 vorgesehen.

BAUDEPARTEMENT 

Für weitere Auskünfte:
  • Reto Dubach, Regierungsrat, Tel. 052 632 73 01 
  • Michael Hoff, Leiter Rechtsdienst, Tel. 052 632 73 39
  • Susanne Gatti, Leiterin Planungs- und Naturschutzamt, Tel. 052 632 73 23

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