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Teilrevision der Verordnung über die direkten Steuern

04.04.2017

Der Regierungsrat hat auf den 1. Januar 2018 eine Teilrevision der Verordnung über die direkten Steuern vorgenommen. Hintergrund der Verordnungsänderung ist die Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 12. Februar 2017. Es wird noch einige Zeit dauern, bis sich die vom Bundesrat in Aussicht gestellte neue Unternehmenssteuerreform wird umsetzen lassen. Es ist deshalb von grosser Bedeutung, für die betroffenen Unternehmen die Rechts- und Planungssicherheit wieder zu erhöhen. Dabei geht es in erster Linie um die sogenannten gemischten Gesellschaften. Bei diesen muss gemäss dem Bundes- und kantonalen Recht bestimmt werden, wie hoch die zum ordentlichen Gewinnsteuersatz zu besteuernde Quote der ausländischen Einkünfte ist. Diese wurde bislang jeweils in Rulings festgehalten. Diese Rulings unterliegen auf internationaler Ebene ab dem Jahr 2018 dem sogenannten Spontanen Informationsaustausch in Steuersachen. Mit der neuen Verordnungsbestimmung kann die Kantonale Steuerverwaltung bestehende Rulings auflösen, was den aufwendigen internationalen Austausch erübrigt und im Übrigen auch zu einer Vereinfachung der Veranlagungspraxis führen dürfte. Damit wird für die betroffenen Unternehmen Klarheit über die zukünftige Anwendung der gesetzlichen Regelung bestehen. Die ordentlich steuerbare Auslandquote wird in der Regel 10 % betragen, was einer in der Schweiz und dem Kanton Schaffhausen verbreiteten Grössenordnung entspricht.

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