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Anpassung der Richtwerte zur Pflegefinanzierung in Heimen

28.11.2017

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz auf den 1. Januar 2018 revidiert. Konkret wurden die Finanzierungsrichtwerte der Pflegebedarfsstufen für die kommunalen Heime angepasst. Hintergrund der Änderung ist ein neuer Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der seit Jahren landesweit strittigen Frage der Finanzierung der Pflegematerialien in Heimen, wonach die Kosten der Pflegematerialien entgegen der langjährig etablierten Praxis in den meisten Kantonen nicht durch die Krankenversicherer zu finanzieren sind, sondern vielmehr den Restkosten der Pflege, die aus Steuermitteln zu finanzieren sind, zugeordnet werden müssen. Entsprechend werden die Krankenversicherer künftig keine Pauschalbeiträge an die Kosten der Pflegematerialien mehr entrichten.

Würden die bisherigen Normwerte weitergeführt, hätte dies in der Pflegefinanzierung eine Deckungslücke von 1,8 Mio. Franken zur Folge. Mit einer Anhebung des kalkulatorischen Basisansatzes von 69 auf 72 Franken pro Pflegestunde kann eine angemessene Finanzierung der anrechenbaren Kosten erreicht werden. Die Anpassung führt bei Heimbewohnern der untersten Pflegestufen zu bescheidenen Anpassungen der selbst aufzubringenden Pflegebeiträge im Ausmass von Fr. 0.50 (Stufe 1) bzw. Fr. 1.50 (Stufe 2) pro Tag. Bei den höheren Pflegestufen ergeben sich Steigerungen der Normbeiträge der Gemeinden zwischen Fr. 2.50 (Stufe 3) und Fr. 11.50 (Stufe 12) pro Pflegetag. Diese Aufschläge der Pflegesätze in Höhe von 1,7 Mio. Franken gehen zu Lasten der Gemeinden und des Kantons (Rückvergütung von 50 % durch den Kanton im Folgejahr). Mit den neuen Pflegesätzen können im Mittel aller Heime rund 35 % der Brutto-Betriebskosten finanziert werden. Die verbleibenden Kosten sind über die Pensionspreise und Betreuungszuschläge sowie über weitere Erträge zu finanzieren.

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