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Neudefinition des "Sturms" in der Gebäudeversicherungsverordnung

12.08.2014

Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit den versicherten Gefahren gemäss Gebäudeversicherungsgesetz den Begriff "Sturmwind" neu definiert. Hintergrund der entsprechenden Änderung der Gebäudeversicherungsverordnung ist ein vom Kantonsrat erheblich erklärtes Postulat. Neu liegt versicherungstechnisch ein Sturm vor, wenn bezüglich des versicherten Objekts Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/Std. (10-Minuten-Mittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/Std. gemessen werden; zudem wird ein Sturm vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder teilweise abgedeckt werden oder gesunde Bäume schwer beschädigt werden. Die Änderung wurde vorgenommen, weil im Kanton Schaffhausen eine andere Sturmdefinition gilt als in den meisten anderen Kantonen. Allerdings war die bisherige Formulierung gleichlautend mit der Definition in der entsprechenden Bundesverordnung. Trotz der abweichenden Formulierung wurden jedoch im Kanton Schaffhausen nicht weniger Schäden entschädigt als in den umliegenden Kantonen. Nachdem für den Kantonsrat vor allem die Übereinstimmung mit den Regelungen in den Nachbarkantonen im Vordergrund steht, wird die Definition des Sturmwindes im versicherungstechnischen Sinn auf den 1. September 2014 angepasst.
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