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Ventilklausel für Staatsangehörige der EU-8

26.04.2012

Die Kontingentsperiode umfasst dabei vorerst die Zeitdauer vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013. Während diesem Jahr können schweizweit maximal 2'180 B-Bewilligungen an Personen aus EU-8 Staaten erteilt werden. Die rechtliche Grundlage für die Kontingente selbst findet sich im neuen Art. 38 Abs. 6 der Verordnung zur Einführung der Personenfreizügigkeit.

Link zu Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA.

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