Vorläufiger Verzicht auf Neuregelung der Finanzierung von Fremdplatzierungen
09.11.2016
Der Regierungsrat plant eine Änderung des Gesetzes über die Sozialhilfe und soziale Einrichtungen. Es wird eine Vorfinanzierung von Fremdplatzierungen durch den Kanton bei Zuständigkeitsstreitigkeiten eingeführt. Zusätzlich wird die Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) umgesetzt. Hingegen verzichtet die Regierung vorerst auf eine Neuregelung der Finanzierung von Fremdplatzierungen. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.
Geplant war ursprünglich eine Neuregelung der Kostentragung bei Fremdplatzierungen. Bei der Kostentragung wurde in einer Vernehmlassungsvorlage, um die anerkannten Probleme einer übermässigen finanziellen Belastung einzelner Gemeinden bei einer Fremdplatzierung zu entschärfen, die Rückkehr zum sozialhilferechtlichen Finanzierungssystem "Überlaufmodell mit Beteiligungsklausel" vorgeschlagen. Die Regierung wollte damit der Forderung einer Motion und eines Postulates nachkommen, welche vom Kantonsrat überwiesen worden waren.
Heute haben für die Kosten von Fremdplatzierungen grundsätzlich die betroffenen Personen aufzukommen. Sofern sie dazu nicht in der Lage sind, werden diese von den zuständigen Gemeinden als Sozialhilfekosten verbucht. Der Kanton beteiligt sich daran zu 25 Prozent. Die Regierung hatte die Rückkehr zum sozialhilferechtlichen Finanzierungssystem "Überlaufmodell mit Beteiligungsklausel" vorgeschlagen, welches bis zum Ausbau des Finanzausgleichs Anfang 2008 in Kraft war: Das Gesetz bestimmte den Selbstbehalt der Gemeinden pro Einwohner, den Rest trugen die Gemeinden und der Kanton gemeinsam. In der durchgeführten Vernehmlassung lehnten die Gemeinden die Wiedereinführung des "Überlaufmodells" als zu wenig weitgehenden, die Grundprobleme nicht lösenden Vorschlag ab und forderten mehrheitlich eine vollumfängliche Poollösung sowie eine umfassendere Kostenbeteiligung des Kantons an den Fremdplatzierungskosten. Entsprechend wird nun das Modell einer Poollösung für sämtliche Platzierungskosten weiter verfolgt. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung der vorgenannten Grundsätze ist dabei die gesamte Finanzierung einer Staatsebene zuzuordnen, wobei vorliegend nur die kantonale Ebene in Frage kommt. Die Erarbeitung einer Poollösung wird damit zu einer substantiellen Kostenverlagerung von der kommunalen auf die kantonale Ebene führen, welche zwingend zu kompensieren ist, sei es über eine anderweitige Verlagerung von kantonalen Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeiten auf die kommunale Ebene oder im Rahmen eines Steuerfussabgleiches. Die Erarbeitung einer Poollösung wird ein wesentliches Element im Projekt der Finanzierungsentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden sein. Entsprechend verzichtet der Regierungsrat zum jetzigen Zeitpunkt darauf, die Finanzierung von Fremdplatzierungen neu zu regeln.
Die Revision des Gesetzes über die Sozialhilfe und soziale Einrichtungen und des Einführungsgesetzes zum ZGB konzentriert sich auf die unbestrittenen Punkte. Dazu zählt insbesondere die Einführung der Vorfinanzierung von Fremdplatzierungen durch den Kanton bei Zuständigkeitsstreitigkeiten. Zudem lädt neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB die Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde im Verlaufe der Abklärungen zu einer Stellungnahme ein, wenn sich zeigt, dass die anzuordnende Massnahme zu hohen Kosten führt, welche von der Wohnsitzgemeinde bezahlt werden müssen. Schliesslich wird die auf den 8. April 2017 in Kraft tretende Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) umgesetzt. Damit wird auf Bundesebene die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone abgeschafft. Entsprechend wird auch auf die innerkantonale Verrechnungsmöglichkeit verzichtet.