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Steuererleichterungen in vier Bereichen

02.03.2011


Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Vorlage zur Revision des Steuergesetzes mit vier Hauptstossrichtungen: Entlastung der KMU, Senkung der Gewinnsteuer für juristische Personen, Senkung der Vermögenssteuer und Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit kleineren und mittleren Einkommen. Insgesamt machen die steuerlichen Entlastungen 13,5 Mio. Franken bei der Kantonssteuer und 11,7 Mio. Franken bei den Gemeindesteuern aus.

Die wirtschaftliche Situation des Kantons Schaffhausen konnte in den vergangenen Jahren deutlich verbessert werden: Seit 2001 wurden über 3'000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Die Arbeitslosenquote im Kanton liegt mit 2,9 Prozent deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt. Offensichtlich ist die Zunahme der Bautätigkeit. Der private Bau wird 2010 aufgrund der Vorausmeldungen mit 410 Mio. Franken einen Rekordstand erreichen. Es ist seit 2001 Ziel des Regierungsrates, den Kanton als Wohn- und Wirtschaftsstandort zu stärken. Dazu gehört auch die Steuerpolitik, wo mit gezielten Entlastungen die günstige Position des Kantons bei den juristischen Personen verbessert und die steuerliche Belastung der natürlichen Personen an das Niveau der Nachbarkantone angeglichen werden soll. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schaffhauser Gemeinden haben in den Strategiegesprächen im vergangenen November diese Ziele einhellig unterstützt.

Die Vorlage hat vier Hauptstossrichtungen. Mit gezielten Massnahmen sollen die KMU entlastet und gestärkt werden. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Besteuerung der Liquidationsgewinne zu einem reduzierten Satz, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, die Erleichterung bei Ersatzbeschaffung auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen und weiteren Erleichterungen. Ein weiterer Schwerpunkt ist bei der Vermögenssteuer vorgesehen, wo der Höchststeuersatz von 2,3 Promille auf 1,8 Promille gesenkt werden soll. Die Vermögenssteuer ist im Kanton Schaffhausen im Vergleich zu anderen Kantonen sehr hoch. Mit der vorgeschlagenen Senkung soll nun ein wesentlicher Schritt zur Angleichung der Steuerbelastung an die Nachbarkantone gemacht werden.

Bei den juristischen Personen soll der Gewinnsteuersatz von bisher fünf auf vier Prozent gesenkt werden. Damit werden vor dem Hintergrund des Steuerstreites zwischen der Schweiz und der EU einerseits und nach dem Auslaufen des Bonny-Beschlusses anderseits rechtzeitig Massnahmen getroffen, damit der Kanton und seine Gemeinden weiterhin günstige Rahmenbedingungen anbieten können. Die wirtschaftliche Entwicklung während der letzten Jahre wäre nicht möglich gewesen ohne die Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit die Schaffung von neuem Steuersubstrat. Diese Politik soll fortgesetzt und Schaffhausen als Wohn- und Wirtschaftsstandort weiter gestärkt werden.

Schliesslich sollen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit kleinen und mittleren Einkommen durch die Anpassung der Einkommensgrenze, für die keine Steuer zu entrichten ist, auf 7'200 Franken für alleinstehende und 13'800 Franken für verheiratete Steuerpflichtige entlastet werden. Auch hier soll ein weiterer Schritt zur Annäherung der Steuerbelastung an die umliegenden Kantone gemacht werden.

Neben den vier Hauptteilen werden zahlreiche weitere Änderungen des Steuergesetzes vorgeschlagen. Es handelt sich dabei zum grössten Teil um Anpassungen, welche aufgrund der Änderung des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes notwendig geworden sind. Es geht dabei beispielsweise um die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige, die Besteuerung der Zuwendung an die politischen Parteien und die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Insgesamt machen die steuerlichen Entlastungen 13,5 Mio. Franken bei der Kantonssteuer und 11,7 Mio. Franken bei den Gemeindesteuern aus. Diese steuerlichen Entlastungen sind für den Kanton und die Gemeinden nicht leicht zu verkraften. Deshalb ist vorgesehen, die Gesetzesänderung gestaffelt in Kraft zu setzen. Die Entlastungen der natürlichen Personen sowie die Anpassungen aufgrund des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sollen am 1. Januar 2012 und die Entlastung der juristischen Personen am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Präsentation anlässlich der Medienorientierung vom 2. März 2011
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