Das Stockwerkeigentum ist ein komplexes Konstrukt. Deshalb ist eine Revision der entsprechenden Gesetzesartikel vorgesehen. Einige Anpassungsvorschläge stossen bereits vorab auf Widerstand.
Wie lange, denken Sie, gibt es bereits Eigentumswohnungen? Zehn Jahre? 30 Jahre?
Nein, es sind sogar über 50 Jahre vergangen, seit 1965 die entsprechenden Gesetzesartikel Aufnahme ins Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) gefunden haben. So können wir mit Recht behaupten, dass etwas, das so lange ohne wesentliche Änderungen überlebt hat, ein Erfolgsmodell ist. Aber was ist eigentlich Stockwerkeigentum oder die viel gepriesene Eigentumswohnung?
Es handelt sich um Eigentum; jedoch nicht wie bei einem Haus, sondern im rechtlichen Sinne um Mit-Eigentum. Und das ist der hervorstechende Unterschied: Die Liegenschaft gehört einem zusammen mit anderen Mit-Eigentümern. Nicht allein. Auch die Wohnung gehört sozusagen nicht einem Eigentümer, sondern der Stockwerkeigentümer besitzt für seine Wohnung ein Sonderrecht. Dieses erlaubt ihm, innerhalb seiner Wohnung zu machen, worauf er gerade Lust hat. Allerdings sollte er Rücksicht auf die anderen Mit-Eigentümer nehmen und vor allem bauliche Änderungen nur dort machen, wo keine strukturellen Eingriffe ins Gebäude passieren. Ein Stockwerkeigentümer kann also nicht ganz so frei über sein Eigentum verfügen wie der Hauseigentümer.
Und weil die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft mit jährlichen Versammlungen und Abstimmungen eine basisdemokratische Organisation ist, gibt es dabei Verlierer und Gewinner. Und hier beginnen die Mängel des Gesetzes. Fast jeder von uns kennt Fälle von jahrelangen Streitigkeiten unter Mit-Eigentümern. Oder eine Gemeinschaft, in der ein Einzelner während Jahren Beschlüsse torpediert. Oft landen solche Fälle vor Gericht. Dann ist der «Fall» wenigstens richterlich abgehandelt, jedoch bleibt immer ein fahler Nachgeschmack. Dass ein ewiger Streithahn von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden kann, ist zwar seit der Erfindung des Stockwerkeigentums vorgesehen, konnte aber kaum je richterlich durchgesetzt werden.
UNRUHESTIFTER LOSWERDEN
Nun beraten die eidgenössischen Räte in Bern eine Revision der entsprechenden Artikel im ZGB. Es wird Zeit nach 50 Jahren. Verschiedene konkrete Vorschläge sind diskutiert worden, welche zu einer Anpassung an aktuelle Begebenheiten führen wer-den. Soweit bisher bekannt, gab es zu diesen Vorschlägen praktisch kaum Einsprachen, und die Räte haben das fast einstimmig durchgewunken. Ein Punkt wird allerdings heikel: Künftig soll es deutlich einfacher werden, den Störenfried in der Gemeinschaft loszuwerden. Da werden sich geschädigte Eigentümergemeinschaften in der ganzen Schweiz freuen und ihre Verwalter dazu. Der Schweizerische Hauseigentümerverband jedoch hat schon mal ganz laut verkündet, dass er da nicht mitmachen werde, weil individuelle Eigentumsrechte verletzt oder missachtet werden. Lassen wir das also entspannt auf uns zukommen.