Neuigkeiten |

Stellungnahme zum Bericht der GPK an den Kantonsrat in Sachen EKS-Aktienkauf und -verkauf

16.01.2018

Im Dezember 2017 hatte der Regierungsrat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht und den von der Axpo gehaltenen 25 %-Anteil an den EKS-Aktien zum Preis von 53 Mio. Franken zurückgekauft. Damit kam der Kaufvertrag zwischen der Axpo und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) nicht zu Stande. Der Regierungsrat hatte zudem beschlossen, 15 % der EKS-Aktien an die EKT Holding AG (EKT; die Aktien sind zu 100 Prozent in den Händen des Kantons Thurgau) und 10 % an die Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG (EKS AG) weiterzuverkaufen. Damit soll eine strategische Partnerschaft zwischen der EKT und der EKS AG geschaffen und ein beachtliches Synergiepotential erschlossen werden. Zudem bleiben die EKS-Aktien zu 100 % in öffentlicher Hand. Der Regierungsrat hat dabei nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Kantons und seiner strombeziehenden Einwohnerinnen und Einwohner gehandelt.

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates kritisiert nun in einem Bericht an den Kantonsrat vom 16. Januar 2018 die Handlungsweise und die aus ihrer Sicht mangelhafte Informationspolitik des Regierungsrates. Der Regierungsrat nimmt Kenntnis von diesem Bericht, welcher der Regierung von der GPK heute Morgen erläutert wurde.

Nach Auffassung des Regierungsrates sind die im Bericht enthaltenen Feststellungen nicht in allen Teilen korrekt bzw. teilweise unvollständig. Der Regierungsrat hat in seiner Antwort vom 9. Januar 2018 auf die Kleine Anfrage 2018/1 ausführlich dargelegt, welche Grundlagen und Überlegungen den Beschlüssen zugrunde lagen und weshalb der Regierungsrat den Kantonsrat bzw. die GPK nicht in die Entscheidfindung einbeziehen konnte und wollte. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass der Regierungsrat über dieses komplexe Geschäft innerhalb von maximal drei Monaten zu entscheiden hatte. Weiter hat er beim Aktienrückkauf und –weiterverkauf als Anlagegeschäft des Finanzvermögens seine ihm zustehende, im Elektrizitätsgesetz und Finanzhaushaltsgesetz demokratisch legitimierte Kompetenz ausgeübt. Aufgrund von Stillhaltevereinbarungen konnte er in der Verhandlungsphase mit den Kaufinteressenten den Kantonsrat bzw. die GPK nicht umfassend informieren.

Entgegen den Ausführungen im Bericht hat der Regierungsrat die GPK nicht „in allen wichtigen Sachgeschäften“ vorgängig zu konsultieren. Die in Verfassung und Gesetzgebung festgehaltene Aufgaben- und Kompetenzverteilung gilt es zu respektieren. Die Oberaufsicht des Kantonsrates beinhaltet keine (vorgängige) Überprüfung von Vollzugshandlungen des Regierungsrates.

Der Regierungsrat hat Verständnis dafür, dass die Sichtweise betreffend Miteinbezug und Information der GPK eine andere ist. Dies ist eine Folge der unterschiedlichen Aufgabenzuweisungen von Exekutive und Legislative. Gleichzeitig ersucht der Regierungsrat um Verständnis, dass er im vorliegenden, ausserordentlichen Fall das Informationsbedürfnis der GPK nicht vollständig bzw. erst im Nachhinein befriedigen konnte. Weiter geht der Regierungsrat davon aus, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen der GPK und der Regierung durch die gegenseitige Respektierung der zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen und durch eine von Sachlichkeit geprägte Diskussions- und Streitkultur gemeinsam verbessert werden kann.

Telefon
Karte
Webseite
E-Mail