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Konsultativabstimmung nicht möglich

27.03.2014

Das Bundesgericht hat die von einem Schaffhauser Stimmbürger eingereichte Abstimmungsbeschwerde gegen die am 18. Mai 2014 geplante Konsultativabstimmung im Rahmen des Grundsatzbeschlusses zum Verfahren der Strukturreform teilweise gutgeheissen. Es hat die im Grundsatzbeschluss betreffend das Verfahren zur Reorganisation des Kantons Schaffhausen und seiner Gemeinden enthaltene Konsultativabstimmung aufgehoben. Der Regierungsrat und der Kantonsrat haben mit Bedauern vom Entscheid des Bundesgerichtes Kenntnis genommen. Eine Begründung des Bundesgerichtes liegt noch nicht vor. Nicht tangiert ist hingegen die Volksabstimmung über den Grundsatzbeschluss selbst, d.h. über die Frage, ob der Regierungsrat Vorschläge für eine Strukturreform ausarbeiten soll. Diese Abstimmung kann am 18. Mai 2014 stattfinden. Der Entscheid des Bundesgerichtes hat zur Folge, dass sich die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 nicht zur Stossrichtung der allenfalls auszuarbeitenden Vorschläge (Modelle "Wenige leistungsfähige Gemeinden" und "Aufhebung der Gemeinden - eine kantonale Verwaltung") äussern können. Wie vorgesehen kann hingegen die Hauptabstimmung am 18. Mai 2014 durchgeführt werden, nämlich die Abstimmung über die Frage, ob der Regierungsrat Vorschläge für eine Strukturreform ausarbeiten soll, und über den dazugehörigen Projektkredit von 300'000 Franken.
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