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Anpassung des Kantonsanteils bei Bussen wegen Steuerwiderhandlungen

27.01.2015

Der Regierungsrat hat eine Änderung der Verordnung über die direkten Steuern vorgenommen. Künftig fallen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten je zur Hälfte dem Kanton und der Gemeinde zu. Die Bussen wegen Steuerhinterziehung werden im Verhältnis der Steuerfüsse zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt. Im Bereich der juristischen Personen fallen die Bussen weiterhin dem Kanton zu. Im Rahmen der Verordnungsänderung wird zudem klargestellt, welches Gemeinwesen jeweils für den Bezug der Bussen verantwortlich ist. Im Bereich der natürlichen Personen sind dies immer die Gemeinden und im Bereich der juristischen Personen immer der Kanton.

Gleichzeitig wird der Kostenverteiler zwischen dem Kanton und den Gemeinden betreffend Veranlagungskosten im Zusammenhang mit juristischen Personen angepasst. Der bisherige, nicht sach- und kostengerechte Abrechnungsmodus wird durch eine Veranlagungs- und Bezugsprovision von 1,75 % der Steuereinnahmen der Gemeinden ersetzt.

Die Änderung der Verordnung über die direkten Steuern tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmen sind Bestandteil des Entlastungsprogramms 2014.

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