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Neue Bürgerrechtsverordnung

29.08.2017

Der Regierungsrat hat auf Anfang 2018 eine neue Bürgerrechtsverordnung erlassen. Sie setzt die neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetzgebung, welche die Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts regelt, um. Das neue Bundesrecht ist gegenüber den bisherigen Bestimmungen strenger. Neu ist bei der ordentlichen Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung erforderlich und der Bund definiert die Anforderungen bei der Sprachkompetenz. Ebenfalls verschärft wurden die Bestimmungen bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Gemildert wurde die Bestimmung zur Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz. Sie beträgt bei der ordentlichen Einbürgerung neu 10 Jahre statt bisher 12 Jahre. Neu ist, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts in der neuen Bürgerrechtsverordnung des Bundes sehr detailliert umschrieben sind.

Hauptänderung auf kantonaler Ebene ist ein Systemwechsel beim Verfahren. Künftig wird der definitive Einbürgerungsentscheid auf Gemeindestufe nach Eingang des Gesuches bei der Gemeinde gefällt und nicht mehr erst nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Diese Vorgehensweise ist für die Gemeinden einfacher und effizienter. Das Geschäft ist für die Gemeinden künftig nach ihrem Einbürgerungsentscheid erledigt. Der Systemwechsel führt zu einer kürzeren Behandlungsdauer von Einbürgerungsgesuchen.

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