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Keine Pflicht mehr zu amtlichem Erbschaftsinventar

18.12.2013

Der Regierungsrat plant eine Lockerung der Inventarpflicht im Erbschaftswesen. Ein amtliches Erbschaftsinventar ist nicht mehr zwingend aufzunehmen. Er hat eine entsprechende Vorlage zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Hintergrund der Vorlage ist eine vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion von Jeanette Storrer. Die Motion verlangt, dass nicht in jedem Erbschaftsfall durch die Erbschaftsbehörde ein Inventar zu erstellen sei. Die Vorlage des Regierungsrates kommt diesem Anliegen nach. Es kommt zu einem Systemwechsel: Die Mitwirkung der Erbschaftsbehörde bei der Erbteilung erfolgt neu nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Erben. Die Erbschaftsbehörde hat nur noch in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen sowie in Nachlassfällen, in denen Erbschaftssteuern anfallen, ein amtliches Erbschaftsinventar aufzunehmen. Da der Bund grundsätzlich in jedem Todesfall ein steuerrechtliches Inventar vorschreibt, sind die Erben jedoch auch mit Aufhebung des amtlichen Erbschaftsinventars nicht vollständig von einer Inventarpflicht befreit. Dieses steuerrechtliche Inventar, welches bis anhin durch die Aufnahme des amtlichen Erbschaftsinventars als erfüllt galt, ist inskünftig durch die Erben in Selbstdeklaration auszufüllen. Im Zusammenhang mit dem Systemwechsel sind auch die Gebühren neu zu regeln. Das Institut der Erbschaftsbehörde und die Information der Erben bleiben weiterhin gewährleistet. Die Lockerung der Inventarpflicht führt jedoch zu einer massgeblichen Abnahme der Inventaraufnahmen und damit zu einer Reduktion der Praxis der Erbschaftsbehörden und der Erbschaftsschreiber. Um dem drohenden Qualitätsabbau entgegenzuwirken, werden die Gemeinden - gestützt auf die Kantonsverfassung  - zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn das Pensum ihres Erbschaftsschreibers unter 40 Stellenprozenten liegt. Die Umsetzung der Motion führt zu erheblichen personellen und finanziellen Auswirkungen in den Gemeinden und im Kanton. Es ist davon auszugehen, dass etwa 75 Prozent weniger amtliche Inventare aufzunehmen sein werden, was zu einer massiven Pensenreduktion der Erbschaftsschreiber und der Mitglieder der Erbschaftsbehörden führen wird. Da keine Pensen unter 40 Stellenprozenten mehr zulässig sein werden, ist damit zu rechnen, dass nur noch rund ein Drittel aller Gemeinden über eigene Erbschaftsbehörden und Erbschaftsschreiber verfügen werden. Da es sich bei der bisherigen Gebühr für das amtliche Inventar um eine sogenannte Gemengsteuer - eine Gebühr mit einer Steuerkomponente - handelt, fällt ein Wegfall dieser Gebühren massgeblich ins Gewicht. Insbesondere auf Kantonsebene ist von einem zu erwartenden Verlust von jährlich ca. 120'000 Franken auszugehen. Würde die Staatsgebühr leicht angehoben, läge der Minderertrag noch bei rund 50'000 Franken pro Jahr.
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