Die Richtlinien für die Vergabe von Grundstücken der Stadt Schaffhausen im Baurecht sollen angepasst werden. Der Stadtrat beantragt dies mit einer Vorlage an das Parlament. Ziel ist eine für beide Vertragsparteien ausgewogene Ausgestaltung des Baurechts und eine Begrenzung des finanziellen Risikos der Stadt bei einem Heimfall.
Der Stadtrat beantragt mit einer Vorlage an das Parlament, die Richtlinien zur Vergabe von städtischen Grundstücken im Baurecht zu revidieren. Aus Sicht der Exekutive, der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Stadtrats und der parlamentarischen "Spezialkommission Verkauf privater Baurechte" entsprechen sie nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Mit den vorgenommenen Änderungen steht die Regelung wieder im Einklang mit der Immobilienstrategie der Stadt Schaffhausen und berücksichtigt die wirtschaftliche Situation.
Grundsätzlich soll eine für beide Vertragsparteien ausgewogene Gestaltung des Baurechts im Vordergrund stehen. Wichtig ist ausserdem die Beurteilung des finanziellen Risikos für die Stadt, falls die auf dem Baurechtsgrundstück erstellten Gebäude bei Beendigung des Baurechts an die Stadt übergehen (Heimfall). Die heutigen Verträge berücksichtigen diese Rahmenbedingungen teilweise zu wenig, was in Extremfällen hohe Kosten für die öffentliche Hand zur Folge haben könnte.
In den Richtlinien sind weitere Anpassungen erfolgt. Als Basis für die Verzinsung des Baurechts-Landwerts gelten neu 100 Prozent. Eine Ausnahme bilden die gemeinnützigen Wohnbauten mit 75 Prozent. Vorher hat 75 Prozent für alle Baurechte gegolten. Die Änderung erfolgt unter der Berücksichtigung, dass die Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer einen Vorteil gegenüber anderen Bauherren geniessen, indem sie für den Kauf einer Landparzelle kein Eigenkapital benötigen. Im Weiteren ermittelt das Amt für Grundstückschätzungen AGS neu alle zehn Jahre den aktuellen Landwert als Basis für die Berechnung des Baurechtszinses. Bei Veränderungen des Landesindexes für Konsumentenpreise wird der Landwert zudem zu 100 Prozent angepasst statt wie bisher nur zu 75 Prozent. Für die Verzinsung wird neu der aktuelle Referenzzinssatz angewandt an Stelle des Zinssatzes für die erste Hypothek der Schaffhauser Kantonalbank. Bei der Heimfallentschädigung wird der vom AGS berechnete Wert berücksichtigt, für private Wohnbauten zu 80 Prozent, für gemeinnützige zu 75 Prozent und für reine Bürobauten zu 50 Prozent. Bisher galten 80 Prozent des dannzumaligen Verkehrswerts. Für Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebauten gibt es künftig keine Entschädigung beim Heimfall mehr. Diese Baurechtsnehmer sind verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Baurechts-Grundstücks wieder herzustellen und das Land zu renaturieren. Weiter wird eine Entschädigung im Falle einer Annullierung des Baurechtsvertrages vorgesehen. Neu ins Reglement aufgenommen werden überdies zwei Bestimmungen zur Beseitigung von Altlasten und Verunreinigungen auf Kosten des Baurechtsnehmers sowie zum Vorkaufsrecht durch die Stadt als Baurechtsgeberin.
Die Stadt Schaffhausen bewirtschaftet derzeit über 190 private sowie 94 gewerbliche, genossenschaftliche und sonstige Baurechte. Bei einem Baurecht bleibt das Grundstück im Eigentum der Stadt, während die Liegenschaften dem Baurechtsnehmer gehören. Dieser bezahlt der Stadt für die Nutzung des Landes einen Baurechtszins. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit gehen die Gebäude gegen eine festgelegte Entschädigung (Heimfallentschädigung) ins Eigentum der Stadt als Grundstücksbesitzerin über. Der Vorteil der Baurechtsnehmer besteht darin, dass sie für das Grundstück kein Eigenkapital benötigen.
Die Vorlage ist unter www.stadt-schaffhausen.ch / Parlament / Vorlagen 2012 abrufbar.
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Peter Käppler, Baureferent (ab Mittwoch 11 Uhr)
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Roger Düring, Immobilienverantwortlicher
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