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Abstimmungsempfehlung des Regierungsrates zur kantonalen Abstimmungsvorlage «Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Denkmalpflege)» vom 4. März 2018

13.02.2018

JA zur Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Denkmalpflege)

Der Regierungsrat empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes im Kanton Schaffhausen (NHG) am 4. März 2018 zuzustimmen. Mit einem JA wird die Eigenverantwortung der Gemeinden gestärkt, die kantonale Denkmalpflege entlastet und für die Förderbeiträge im Bereich des Natur- und Heimatschutzes werden detaillierte und transparente Spielregeln geschaffen.

Das NHG stammt aus dem Jahre 1968 und wurde seither nie einer vertieften inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Im Zuge dieser Teilrevision wurde es punktuell sanft modernisiert. Das geltende NHG sieht etwa vor, dass bei Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone oder eines Schutzobjekts dauernd verändern, in jedem Fall die Pflicht besteht, eine Stellungnahme einer kantonalen Fachstelle einzuholen. Neu ist es für die Gemeinden nicht mehr Pflicht, in lokalen Angelegenheiten die kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen. Die Baubehörden der Gemeinden beurteilen bei Baugesuchen selbstständig, ob der Schutzwürdigkeit eines lokalen Objekts Genüge getan wird. Bei Bedarf können sie immer noch die kantonale, eine kommunale oder private Fachstelle beiziehen. Damit wird die Eigenverantwortung der Gemeinden gestärkt und die kantonale Denkmalpflege entlastet.

Im NHG wird in einem neuen Artikel klar zum Ausdruck gebracht, wie der Natur- und Heimatschutz grundeigentümerverbindlich sichergestellt wird. In allen Verfahren haben die Betroffenen Mitwirkungs- und Rechtsmittelrechte. Soweit die Gemeinden den Denkmalschutz nicht direkt grundeigentümerverbindlich sicherstellen, wird neu festgehalten, dass die Gemeinden als Vorstufe ein bloss behördenverbindliches Verzeichnis der schützenswerten Zonen und Objekte erstellen und führen können.

Gestützt auf den nur sehr allgemein formulierten Art. 12 NHG gewährt der Kanton bereits bisher Förderbeiträge an denkmalpflegerische Massnahmen und für den Naturschutz. Wie vom Obergericht festgestellt, ist die geltende Regelung im NHG hinsichtlich der Förderbeiträge zu rudimentär. Für die entsprechenden Ausgaben des Kantons wird deshalb eine detailliertere Rechtsgrundlage mit transparenten Spielregeln im NHG geschaffen.

Die Qualität der denkmalpflegerischen Arbeit ist auch weiterhin durch den Betrieb einer kantonalen Fachstelle sichergestellt. Der Regierungsrat empfiehlt darum, am 4. März 2018 ein JA zur Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes in die Urne zu legen.

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