Es besteht weiterhin eine erhebliche Wald- und Flurbrandgefahr. Die Lage hat sich allerdings aufgrund der Niederschläge leicht entschärft, sodass im Hinblick auf den 1. August auf die Anordnung eines Feuerverbotes und Feuerwerksverbotes verzichtet wird. Allerdings sind im Zusammenhang mit offenen Feuern und beim Abbrennen von Feuerwerk Vorsichtsmassnahmen zu beachten.
Die Verantwortlichen des Kantonsforstamtes und des Kantonalen Führungsstabes haben heute Montag erneut eine Lagebeurteilung vorgenommen. Sie stellten dabei fest, dass sich die Lage aufgrund der gefallenen Niederschläge leicht entschärft hat. Zudem sind auf Wochenmitte erneute geringe Niederschläge angekündigt. Es besteht aber weiterhin eine erhebliche Wald- und Flurbrandgefahr (Gefahrenstufe 3). Auf die Anordnung eines Feuerverbotes oder eines Feuerwerksverbotes wird verzichtet.
Allerdings sind im Umgang mit offenem Feuer und Raucherwaren weiterhin folgende Vorsichtsmassnahmen zu beachten:
- Auf offene Feuer im Wald und in Waldesnähe sowie in der Nähe von Wiesen, Feldern und Rebkulturen ist zu verzichten.
- Es sollten nur fest eingerichtete Feuerstellen mit geschütztem Feuerraum benützt werden. Das Feuer ist ständig zu beobachten und allfälliger Funkenwurf ausserhalb der Feuerstelle ist sofort zu löschen.
- Bei starkem Wind ist ganz auf das Feuern im Freien zu verzichten.
- Feuerstellen sind nur in gelöschtem Zustand zu verlassen.
- Das Wegwerfen von brennenden Zigaretten und Zündhölzern ist strikte zu unterlassen.
Beim Abbrennen von Feuerwerk werden folgende zusätzliche Vorsichtsmassnahmen empfohlen:
- Feuerwerkskörper sollten nur im überbauten Gebiet oder an den von den Gemeinden definierten Orten abgebrannt werden.
- Beim Abbrennen von mobilen Feuerwerkskörpern (z.B. Raketen) sollte ein Abstand von mindestens 100 Meter zum Wald und zu trockenen Feldern eingehalten werden.
In jedem Fall sind die von den Gemeinden erlassenen weiteren Anordnungen im Zusammenhang mit dem Feuern im Freien oder Abbrennen von Feuerwerk zu beachten.
Die Gemeinden sind zudem befugt, im Hinblick auf den Nationalfeiertag auf ihrem Gemeindegebiet weitergehende Massnahmen und Brandverhütungsmassnahmen anzuordnen.