Seit dem 1. April 2014 gewährt der Bund eine Einmalvergütung (EIV) für Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt (kW), sofern die Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Die Abwicklung der neuen Förderung erfolgt durch die Nationale Netzgesellschaft Swissgrid. Aus organisatorischen Gründen kann sie die Beiträge für neu angemeldete Projekte frühestens 2015 auszahlen. Um Doppelförderungen von Kanton und Bund auszuschliessen, sah sich der Kanton verpflichtet, zu reagieren.
Die für die Finanzierung des kantonalen Förderprogramms zuständigen Werke, die Elektrizi-tätswerk des Kantons Schaffhausen AG (EKS AG), die SH POWER sowie das Elektrizitätswerk Hallau, bieten deshalb Hand für eine pragmatische Lösung: Ihr gemeinsames Förderprogramm für Solarstromanlagen wird wie vorgesehen bis Ende 2014 weitergeführt, jedoch nur noch als Überbrückungsprogramm. Bauherrschaften, die von der Überbrückungsfinanzierung profitieren möchten, müssen zusätzlich bei der Swissgrid ein Gesuch einreichen und eine Abtretungserklärung an den Kanton unterzeichnen. Die Abtretungserklärung ist Teil der Gesuchsunterlagen bzw. wird bei bereits eingereichten Gesuchen von der kantonalen Energiefachstelle zugestellt. Die Anmeldung bei Swissgrid erfolgt übers Internet (www.swissgrid.ch, Stichwort EIV). Der kantonale Förderbeitrag wird wie bis anhin nach Bauabschluss und Einsendung der erforderlichen Unterlagen ausbezahlt. Die Bauherrschaft hat den Vorteil, dass sie nicht auf den Förderbeitrag der Swissgrid warten muss. Denn diese kann den Förderbeitrag frühestens Ende 2015 an den Kanton ausrichten. Dann erhalten die Bauherrschaften auch den Differenzbetrag zwischen der EIV, die etwas höher liegt, und dem Förderbeitrag des Kantons. Die neue Regelung gilt rückwirkend für alle Gesuche, die seit dem 1. Januar 2014 eingegangen sind.
Änderungen beim Bewilligungsverfahren
Die Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung (RPV) auf Bundesebene haben Auswirkungen auf die Bewilligungen von Solaranlagen: Grundsätzlich brauchen Solaranlagen unabhängig von der Fläche auf Dächern innerhalb und ausserhalb der Bauzonen keine Baubewilligung mehr. Dies gilt allerdings nur, wenn die Anlagen genügend eingepasst sind und nicht auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung erstellt werden. Zudem sind die geplanten Anlagen vor Baubeginn der Gemeinde zu melden. Der Kanton hat für das Meldeverfahren ein spezielles Formular erarbeitet, das bei den Gemeinden verfügbar ist. Das Meldeverfahren entspricht nicht dem Baubewilligungsverfahren. Wer sein Bauvorhaben meldet, hat seine Pflicht erfüllt.
Hier finden Sie das Antragsformular
Schaffhausen, 7. Juli 2014 BAUDEPARTEMENT
Für weitere Auskünfte
- Andrea Paoli, Leiter Energiefachstelle, Tel. 058 345 54 82