Neu wird der Straftatbestand der Bestechung Privater als sog. Offizialdelikt in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Künftig ist für die Strafbarkeit nicht mehr erforderlich, dass die Privatbestechung zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Zudem wird auch eine Präzisierung bei der Bestechung von Amtsträgern vorgeschlagen.
Künftig soll korruptes Verhalten auch dann strafbar sein, wenn nicht der Amtsträger selbst, sondern ein Dritter das Bestechungsgeld erhält.