Der Wirtschaftsschluss wird durch die Gemeinden festgelegt und ist einzuhalten. Dabei gilt es zu bedenken, dass dem Ruhebedürfnis der Schaffhauser Bevölkerung Rechnung getragen werden muss. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit werden einzelne Freudenkundgebungen, die einen gewissen Lärm verursachen bis eine Stunde nach Spielschluss toleriert. Die Schaffhauser Polizei wird somit bei vertretbaren Autokorsos und Hup-Aktionen während der einstündigen Toleranzfrist - aber längstens bis Mitternacht - ein Auge zudrücken.
Nicht toleriert werden jedoch Dauerhup-Aktionen und Autokorsos nach der abgelaufenen Toleranzfrist. Sofort und ohne Toleranz wird dort eingegriffen, wo durch Verkehrsregelverletzungen Personen gefährdet werden. So wird die Schaffhauser Polizei beispielsweise zu schnelle Autokorsos, auf dem Autodach mitgeführte oder aus dem Auto hinauslehnende Mitfahrer sowie gefährliche Gegenstände, die aus dem Auto ragen, unweigerlich ahnden.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass durch solche Anlässe weder die Regeln des Strassenverkehrsrechtes noch andere Gesetze ausser Kraft gesetzt werden und die Schaffhauser Polizei Verstösse entsprechend ahndet.