Neuigkeiten |

Regierung beantragt Gegenvorschlag zu Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre"

15.01.2015

Der Regierungsrat spricht sich gegen die Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" aus. Stattdessen soll ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Ziel der Initiative ist die Aufhebung der "Halbsatzbesteuerung", d.h. des Grundsatzes, dass Personen, die mehr als 10 Prozent des Kapitals einer Firma besitzen, ihre Beteiligungserträge nur zur Hälfte versteuern müssen. Die entsprechende Bestimmung im Schaffhauser Steuergesetz stützt sich auf das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes. Hintergrund der Regelung ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche darin besteht, dass die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne zum einem bei dieser selbst und zum anderen (im Falle der Ausschüttung) nochmals bei den Anteilsinhabern besteuert werden. Dasselbe Steuersubstrat wird damit zweimal der Besteuerung unterworfen. Typischerweise handelt es sich bei den Anteilsinhabern, die entlastet werden, um Beteiligte an einem KMU-Betrieb. Sämtliche Kantone der Schweiz kennen heute eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ab einer Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent. Die Milderung im Kanton Schaffhausen liegt im Rahmen dessen, was bislang in den meisten anderen Kantonen und auch bei der direkten Bundessteuer als angemessen beurteilt wird. Der Bundesrat schlägt in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III eine Besteuerung im Umfang von 70 Prozent für die Kantone neu verbindlich und einen Verzicht auf eine Mindestbeteiligungsquote vor. Im Durchschnitt der Jahre 2011 und 2012 wären die Steuereinnahmen von Kanton und Gemeinden pro Jahr um rund 6,5 Mio. Franken höher ausgefallen, wenn die betreffenden Beteiligungserträge zu 100 Prozent und damit doppelt besteuert worden wären. Dies gilt jedoch nur unter der Annahme, dass die betreffenden Unternehmen nicht ein anderes Ausschüttungsverhalten gezeigt hätten (d. h. Gewinne vermehrt einbehalten statt ausschütten) und auch jegliche Auswirkungen auf die Wahl des Wohnsitzes der Anteilsinhaber ausgeblieben wären, was beides als wenig wahrscheinlich erscheint. Die effektiven Mehrerträge dürften daher um einiges tiefer liegen. Bei einer Teilbesteuerung von 70 Prozent hätten die theoretischen Mehreinnahmen rund 2,6 Mio. Franken pro Jahr betragen. Würde das Erfordernis der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent wegfallen, hätte dies im entsprechenden Segment (Steuerpflichtige mit Beteiligungen von weniger als 10 Prozent) Mindereinnahmen zur Folge. Der Regierungsrat lehnt die Initiative ab. Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist kein Steuergeschenk. Sie ist ein Gebot der Steuergerechtigkeit. Beim Kreis der Betroffenen handelt es sich in aller Regel um Allein- oder Mitinhaber von KMU und nicht um «Grossaktionäre». Eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sehen denn auch sämtliche anderen Kantone und der Bund vor. Eine Abschaffung würde den Kanton Schaffhausen in dem für die Volkswirtschaft zentralen Segment der KMU darum erheblich schlechter stellen. Kurzfristigen Mehreinnahmen stehen mittel- und langfristige negative Auswirkungen für den Unternehmensstandort gegenüber. Sollte auf der anderen Seite im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III den Kantonen zwingend vorgeschrieben werden, dass Beteiligungserträge reduziert zu besteuern sind, müsste der Kanton Schaffhausen im Falle einer Annahme der Initiative innert kurzer Zeit auf seinen Entscheid zurückkommen und in seinem Steuergesetz wieder eine entsprechende Regelung aufnehmen. Sollte der Bundesgesetzgeber hingegen darauf verzichten, die Teilbesteuerung der Beteiligungserträge den Kantonen zwingend vorzuschreiben, würde sich die Frage stellen, ob und inwieweit diese Thematik dennoch im Rahmen der eigenen Umsetzungsmassnahmen des Kantons Schaffhausens zur Unternehmenssteuerreform III aufzugreifen wäre. In dieser Situation drängt es sich nach Ansicht der Regierung auf, dass der Kantonsrat einen Gegenvorschlag ausarbeitet. Innerhalb des hierfür vorgegebenen Zeitrahmens wird sich voraussichtlich abzeichnen, in welcher Weise der Bundesgesetzgeber die Frage der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung in Zukunft regeln will.
Telefon
Karte
Webseite
E-Mail