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Anpassung der Vereinbarung mit dem Kanton Zürich über die Kantonale Ethikkommission

31.03.2015

Die Kantone Schaffhausen und Zürich haben die bestehende Verwaltungsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der Kantonalen Ethikkommission angepasst. Die Zusammenarbeit besteht seit dem Jahr 2002. Hintergrund ist die bundesrechtliche Regelung, wonach für Versuche mit Heilmitteln am Menschen die positive Begutachtung durch eine kantonale Ethikkommission vorausgesetzt wird. Die Kantone können für diese Begutachtung die Ethikkommission eines anderen Kantons als zuständig erklären. Da im Kanton Schaffhausen verhältnismässig wenige Begutachtungen anfallen und die Ethikkommissionen anderer Kantone über die nötige Routine verfügen, wurden die Aufgaben der Kantonalen Ethikkommission Zürich übertragen. Die Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich bei der Erfüllung der durch das Bundesrecht vorgegebenen Aufgaben im Bereich der humanmedizinischen Forschung hat sich bewährt. Es ist sinnvoll, diese komplexe und anforderungsreiche Aufgabe im interkantonalen Verbund wahrzunehmen.

Nach dem Inkrafttreten des neuen Humanforschungsgesetzes wurde eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung notwendig. Damit kann die Begutachtung klinischer Versuche mit Heilmitteln und anderer biomedizinischer Versuche am Menschen durch die Kantonale Ethikkommission Zürich weiterhin sichergestellt werden. Änderungen ergaben sich beim Rechtsmittelweg. Zudem beteiligt sich der Kanton Schaffhausen neu an den nicht durch Gebühren gedeckten Kosten der Kantonalen Ethikkommission Zürich.

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