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Lockerung der Inventarpflicht im Erbschaftswesen tritt am 1. Mai 2016 in Kraft

16.02.2016

Der Regierungsrat hat die Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Der Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 klar zugestimmt. Damit wird die Pflicht zur Erstellung eines amtlichen Erbschaftsinventars deutlich reduziert. Es kommt zu einem Systemwechsel: Die Mitwirkung der Erbschaftsbehörde bei der Erbteilung erfolgt neu nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der Erben. Die Erbschaftsbehörde hat nur noch in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen sowie in Nachlassfällen, in denen Erbschaftssteuern anfallen, ein amtliches Erbschaftsinventar aufzunehmen. Da der Bund grundsätzlich in jedem Todesfall ein steuerrechtliches Inventar vorschreibt, sind die Erben jedoch auch mit Aufhebung des amtlichen Erbschaftsinventars nicht vollständig von einer Inventarpflicht befreit. Dieses steuerrechtliche Inventar, welches bis anhin durch die Aufnahme des amtlichen Erbschaftsinventars als erfüllt galt, ist inskünftig durch die Erben in Selbstdeklaration auszufüllen. Im Zusammenhang mit dem Systemwechsel werden auch die Gebühren neu geregelt. Es kommt insgesamt zu einer Senkung der Gebühren.

Zur Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen werden die Erbschaftsverordnung und die Erbschaftsgebührenverordnung - ebenfalls mit Inkrafttreten am 1. Mai 2016 - total revidiert.

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