Die Revision des Aktienrechts soll Unternehmensgründungen nicht erschweren, während im nahen Ausland die Bedingungen stetig erleichtert werden. Der Regierungsrat setzt sich auch dafür ein, unnötige und wirtschaftsfremde Hindernisse abzubauen. Dies hält er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement fest.
Der Regierungsrat kritisiert in seiner Stellungnahme diverse Erschwernisse zu Lasten von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) und fordert wirtschaftsfreundliche Lösungen. In erster Linie wehrt sich der Regierungsrat gegen die geplante Verdoppelung des minimal einzubringenden Kapitals von 50000 Franken auf neu 100000 Franken bei der Gründung einer Aktiengesellschaft. Er sieht darin ein nicht vertretbares Hindernis bei der Gründung von Start-up-Unternehmen und setzt sich für die Beibehaltung der bisherigen KMU-freundlichen Lösung ein. Zudem verlangt er eine erleichterte Kapitalisierung zugunsten von Jungunternehmern mit innovativen Produkten wie Computerprogrammen oder Apps. Solche bilanzierbare Werte sollen angerechnet werden können und nicht dem formalen Kriterium der Verwertbarkeit geopfert werden. Der Regierungsrat hält es nicht für angebracht, die Anforderungen in der Schweiz weiter zu erhöhen und damit den Wirtschaftsstandort zu schwächen, während Unternehmensgründungen international erleichtert werden, wie beispielsweise durch die 1 Euro-GmbH in Deutschland.
Weiter tritt der Regierungsrat dafür ein, dass Totalrevisionen der Gesellschaftsstatuten auch in Zukunft ohne grossen Aufwand möglich sind. Die mit Blick auf Publikumsgesellschaften vorgesehenen verschärften Traktandierungsvorschriften würden dazu führen, dass jede einzelne Anpassung der Statuten separat zu traktandieren wäre. Gerade bei kleineren Gesellschaften ist ein solcher Formalismus überflüssig. Die Schaffhauser Regierung regt zudem eine Vereinfachung der Rechenschaftspflicht bei Sacheinlagen an. Unter heutigem Recht müssen die Unternehmen sowohl einen eigenen Bericht als auch die Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors vorlegen. Der Regierungsrat sieht darin eine unnötige und kostspielige Doppelspurigkeit. Er fordert, künftig auf den Bericht des Unternehmens zu verzichten und alleine auf die Prüfungsbestätigung des Revisors abzustellen.
Schliesslich setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass die Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV (Abzocker-Initiative) einerseits den Volkswillen berücksichtigt und andererseits wirtschaftsfreundlich erfolgt. Es sollen keine Elemente zum Nachteil der Unternehmen eingeführt werden, die nicht Gegenstand des Volkswillens waren.