Der Regierungsrat hat auf den 1. April 2015 eine Teilrevision der kantonalen Naturschutzverordnung beschlossen. Dabei wurden die Listen der kantonal geschützten freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen angepasst. Die entsprechenden Listen sind heute nicht mehr aktuell. Arten, die heute nicht mehr gefährdet sind, sowie Arten, welche durch die Bundesgesetzgebung ausreichend geschützt sind, werden aus der kantonalen Naturschutzverordnung gestrichen. Einige Arten, die früher als gefährdet galten, haben sich gut an die veränderte Landschaft angepasst. Typische Beispiele sind einige Schmetterlinge wie das Tagpfauenauge, der Admiral und der Kleine Fuchs. Diese anpassungsfähigen, häufigen Arten benötigen deshalb keinen speziellen Schutz mehr. Eine zunehmende Anzahl Tier- und Pflanzenarten konnte sich jedoch schlecht an die veränderte Landschaft anpassen. Diese Arten sind heute selten und gefährdet. Diese stark gefährdeten Arten, für die der Kanton Schaffhausen eine grosse Verantwortung trägt und die durch die Bundesgesetzgebung nicht oder nicht ausreichend geschützt sind, werden neu in die Verordnung aufgenommen.
Bisher war nur das Ansiedeln von landes- und standortfremden Arten bewilligungspflichtig. In den letzten Jahren hat es sich aber gezeigt, dass auch durch das unkontrollierte Ansiedeln von geschützten einheimischen Arten biologische und ökonomische Schäden entstehen können. Entsprechend wird neu auch das Ansiedeln von geschützten einheimischen Tier- und Pflanzenarten der Bewilligungspflicht unterstellt.