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Ja, aber zu Anpassung der KVG-Bestimmungen mit internationalem Bezug

10.02.2015

Der Regierungsrat stimmt - in Übereinstimmung mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren - den vorgeschlagenen Anpassungen der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes mit internationalem Bezug weitgehend zu, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Departement des Innern festhält. Die KVG-Revision beinhaltet einerseits die grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Es wird eine Gesetzesgrundlage geschaffen, um die Kostenübernahme für Leistungen im grenznahen Ausland durch die obligatorische Krankenversicherung unter klar definierten Voraussetzungen zu ermöglichen. Weiter wird die Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind, vorgesehen. Schliesslich sollen die Versicherer neu verpflichtet werden, bei ambulanten Behandlungen in der Schweiz in jedem Fall - unabhängig vom Wohnort des Versicherten - die vollen Kosten nach dem für den betroffenen Leistungserbringer geltenden Tarif zu vergüten.

Die Regierung lehnt - in Übereinstimmung mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren - die Einführung einer kantonalen Mitfinanzierungspflicht bei Spitalbehandlungen von Personen mit Wohnsitz im Ausland ab. Das mit dem europäischen Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot wird durch die heutige Regelung nicht tangiert, da die Kosten der stationären Behandlungen auch für Versicherte, die in einem EU / EFTA-Staat wohnen, vollumfänglich (durch die Krankenversicherung) gedeckt werden. Auch in Bezug auf die Prämienhöhe ist derzeit keine Diskriminierung festzustellen. Den übrigen Punkten wird zugestimmt, wobei mit Blick auf die Interpretation des Gesetzestextes und die erwarteten Vollzugsbestimmungen ergänzende Anmerkungen beigefügt werden, welche der besonderen Betroffenheit des Grenzkantons Schaffhausen Rechnung tragen.

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