Der Regierungsrat hat die Vorlage für eine Teilrevision des Pensionskassengesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Hintergrund der Vorlage ist eine veränderte bundesrechtliche Vorgabe, wonach Bund, Kantone und Gemeinden die Vorsorgeleistungen, Finanzierung und Organisation ihrer Vorsorgeeinrichtung nicht mehr in ihren eigenen Erlassen regeln dürfen und die Vorsorgeeinrichtungen zwingend vollständig zu verselbständigen sind. Die Zuständigkeit der öffentlichen Hand wird beschränkt auf die Festlegung der Grundzüge ihrer Vorsorgeeinrichtungen und auf die Regelung entweder der Finanzierungs- oder der Leistungsseite. Zudem haben die in den letzten zwei Jahren gesammelten Erfahrungen gezeigt, dass das Pensionskassengesetz in einzelnen Bereichen der Praxis angepasst werden muss.
Die neue Bezeichnung "Pensionskasse Schaffhausen PKSH" wird im Gesetz verankert. Diese Bezeichnung bringt die Verselbständigung der Pensionskasse auch im Namen zum Ausdruck. Zudem sollen die Mitarbeitenden der Pensionskasse Schaffhausen künftig einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis unterstellt werden. Um die Vorsorgepläne besser gestalten zu können, soll schliesslich neu die Verwaltungskommission entscheiden können, ob und in welcher Höhe der bundesrechtlich vorgeschriebene Koordinationsbetrag von aktuell 24'675 Franken überschritten wird. Die geltende Bestimmung sieht einen fixen Koordinationsbetrag in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Altersrente (aktuell 28'200 Franken) vor. Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.