Der Regierungsrat hat eine Vorlage zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Hintergrund der Gesetzesrevision ist die Pflicht zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung bei den Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Inhaltlich bleibt das Sozialhilfegesetz in weiten Teilen unverändert. Insbesondere wird die bisherige Regelung zum Finanzierungsschlüssel zwischen Kanton und Gemeinden sowie zur Organisation und zu den Kompetenzen der Gemeinden nicht angetastet. Die Gesetzgebung wird den tatsächlichen, in den letzten Jahren gewachsenen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst. Die Gesetzesvorlage löst keine Zusatzkosten aus. Neu werden die gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Bereitstellung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in das Sozialhilfegesetz eingeführt. Entsprechend wird der Titel geändert in "Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen". Bei den Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erfolgt ein Systemwechsel bei der Finanzierung. Statt der bisherigen Defizitgarantie wird neu eine Pauschalisierung (Pauschale pro Heimbewohner) eingeführt. Damit wird die Planbarkeit der Kosten deutlich erleichtert und die Entschädigungsgerechtigkeit bei Menschen mit Behinderung, welche einen hohen Betreuungs- und Pflegebedarf haben, erhöht. Die Umsetzung wird grundsätzlich kostenneutral durchgeführt. Neu im Gesetz verankert wird das Instrument der Sozialhilfeinspektoren. Diese können zur Verfolgung von Missbrauch des Sozialhilfesystems eingesetzt werden. Ausserdem wird die amtsübergreifende Auskunft erleichtert und das Verfahren bezüglich Sanktionierung von Sozialhilfebezügern bei unrechtmässigem Bezug beschleunigt. Neu wird eine Anzeigepflicht für Mitarbeitende der Sozialhilfebehörden bei schweren Straftaten eingeführt. Der Gesetzesentwurf wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gutgeheissen. Verschiedene Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren wurden in die Vorlage aufgenommen.